ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER

bsc GmbH & Co. KG

§1 Geltungsbereich

1.1  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von bsc erfolgen ausschließlich aufgrund dieser All- gemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die bsc mit dem Auf- traggeber über die von bsc angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote von bsc, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bsc und dem Auftraggeber setzt immer eine schriftliche Bestätigung/Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform voraus

1.2  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn bsc ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn bsc auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3  Der Auftraggeber kann sich in Abweichung von den vorstehenden Regelungen nur dann auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen berufen, wenn bsc der Geltung dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§2 Inhalt und Umfang der Leistungen von bsc

2.1  bsc erbringt Servicedienstleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erbringt bsc die Serviceleistungen nur auf Anfrage des Auftraggebers. Die Nichtabfrage der angebotenen Serviceleistungen lässt die Höhe der vereinbarten Vergütung unberührt.

2.2  Die Ansprechpartner von bsc stehen für Anfragen des Auftraggebers während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten zur Verfügung.

2.3 bsc bietet dem Auftraggeber den Kauf von Mobilfunkgeräten und Zubehör (Hardware) an.

2.4  bsc bietet dem Auftraggeber einen Service zur Abwicklung von Garantiefällen, Reparaturaufträgen, Gerätewechseln und SIM-Kartentausch.

§3 Beschränkung der Verantwortung von bsc / Mitwirkungspflichten

3.1  bsc bemüht sich um eine bestmögliche Servicequalität und erbringt seine Leistungen im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers. bsc kann jedoch weder für technische Störungen der vom Auftraggeber genutzten Telekommunikationsmittel noch dafür die Verantwortung übernehmen, dass der Auftraggeber stets die günstigsten Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch nimmt. Die Telekommunikationskosten hängen stark von der jeweiligen Nutzung ab, auf die bsc keinen Einfluss nehmen kann.

3.2  Ein technischer Service vor Ort ist nicht Gegenstand des Leistungsangebots von bsc. Auch die Fernwartung von TK-Anlagen ist ausgeschlossen.

3.3  Der Auftraggeber stellt bsc die zur Erbringung der Serviceleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen über die in seinem Unternehmen genutzten Telekommunikationsdienstleistungen und die genutzte Hardware zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bsc unaufgefordert und unverzüglich über wesentliche Änderungen der genutzten Telekommunikationsdienstleistungen und Hardware zu informieren, sofern die Änderungen ohne Wissen von bsc erfolgen.

3.4  bsc übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden oder wirtschaftliche Nachteile, die durch eine verzögerte Umsetzung von Servicemaßnahmen entstehen, sofern die Verzögerung auf der Nichtvorlage der benötigten Informationen oder Unterlagen oder einer sonstigen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruht.

3.5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Serviceleistungen telefonisch oder per E-Mail    erbracht werden. Zu diesem Zweck teilt der Auftraggeber bsc die erforderlichen Kommunikations- daten und verpflichtet sich, etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Emailverkehr unter den mitgeteilten Emailadressen regelmäßig (täglich) abzuru- fen.

§4 Hardware-Lieferungen / Mängelgewährleistung

4.1  Alle Angebote zum Hardwarekauf von bsc sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Auftraggebers kann bsc innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

4.2  Die Annahme der Hardwarebestellung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten von bsc. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Nichtlieferung von bsc zu vertreten ist, was insbesondere der Fall ist, wenn bsc kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben sollte.

4.3  Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versendung der bestellten Hardware erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Die Sendung wird von bsc nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

4.4 Die von bsc in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Hardware-Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.5  Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel an der gelieferten Hardware beträgt ein Jahr ab Lieferung. Bei Sachmängeln der gelieferten Hardware ist bsc dazu berechtigt, innerhalb angemessener Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung anzubieten. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4.6  Beruht der Mangel auf dem Verschulden von bsc, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmungen des nachfolgenden § 8 Schadensersatz verlangen.

4.7  In Bezug auf die an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten jeweils gelieferte Hardware gelten die Bestimmungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Der Auftraggeber hat dementsprechend die gelieferte Ware sorgfältig zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber bsc anzuzeigen.

§5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von bsc an den Auftraggeber gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum von bsc. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist bsc berechtigt, die jeweilige Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurück- nahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, bsc erklärt dies ausdrücklich vor oder bei der Rücknahme. In der Pfändung der Kaufsache durch bsc liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. bsc ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus dem Kauf – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.2 Bei Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Hardware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit bsc Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, bsc die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den bsc entstandenen Ausfall.

§6 Cloud-Dienstleistung

6.1  Soweit bsc eine Cloud-Lösung zur Bereitstellung und dem Abruf von Daten im Zusammenhang mit der Servicedienstleistung anbietet, wird diese dem Auftraggeber passwortgeschützt, unter einer Internetadresse für die Dauer des Service-Vertrages verfügbar gemacht. Die Cloud-Lösung stellt eine Nebenleistung zur Vereinfachung des Datenaustausch dar.

6.2  Die Software der Cloud-Lösung verbleibt – von vorübergehend clientseitig ablaufenden Komponenten abgesehen – auf den Rechnern (Servern) von bsc und/oder eines eingeschalteten Provi- ders.

6.3  Die Datenverbindung zwischen den Rechnern und Systemen des Auftraggebers und die beim bzw. für bsc betriebenen Systeme, namentlich dem Router, an dem durch die Internetadresse der Cloud-Lösung konnektierten Übergabepunkt, wird von bsc nicht geschuldet.

6.4  bsc ist berechtigt, kurzfristig und ohne Vorankündigung Änderungen an der Cloud-Lösung vor- zunehmen, sofern diese der Erhaltung und/oder Verbesserung der Cloud-Lösung dienen. Im Üb- rigen wird bsc die Cloud-Lösung nach eigenem Ermessen aktualisieren und weiterentwickeln.

6.5  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Cloud-Lösung zum Zwecke der Zurverfügungstellung von Daten und des Abrufens von Arbeitsergebnissen im Zusammenhang mit der Erbringung der Ser- viceleistungen durch bsc gemäß Service-Vertrag zu nutzen. Dem Auftraggeber ist es ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet, die Cloud-Lösung Dritten zugänglich zu machen, sie zu vermieten oder selbst als Service Provider aufzutreten.

6.6  Dem Auftraggeber obliegt es, die berechtigten Nutzer zu verwalten. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass Nutzungsberechtigungen gelöscht werden, wenn die entsprechenden Personen nicht mehr für den Auftraggeber tätig sind.

§7 Preise / Kosten und Zahlungsbedingungen

7.1  Die Preise gelten wie vertraglich vereinbart und/oder wie für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang genannt. Mehr- oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

7.2  Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.

7.3  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht zu zahlen. Die vereinbarte Vergütung ist monatlich fällig und wird zum Ende eines jeden Monats in Rechnung gestellt.

7.4  Die vereinbarte Service-Vergütung wird bei Verlängerung des Vertrags jeweils erneut fällig.

7.5  Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung des Auftraggebers handelt. Ein Zu- rückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis mit bsc resultierenden Gegenansprüchen geltend machen.

§8 Haftungsbeschränkung

8.1 Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet bsc bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von bsc, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens, maximal auf die vereinbarte Netto-Vergü- tung für 1 Jahr. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 bsc haftet nicht für einen bestimmten Kosteneinsparungseffekt oder eine bestimmte technische Leistungsfähigkeit der genutzten Telekommunikationseinrichtungen, es sei denn, die beauftragte Serviceleistung war nach dem ausdrücklich erklärten Willen beider Parteien auf einen entsprechenden Erfolg ausgerichtet.

§ 9 Höhere Gewalt

Im Falle von höherer Gewalt, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, Seuchenausbreitung oder einem sonstigen, unabwendbaren Ereignis ist bsc für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. bsc wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich unterrichten, sofern dies nach den Um- ständen möglich und zumutbar ist.

§ 10 Folgen der Vertragsbeendigung

bsc wird nach Beendigung des Vertrags unverzüglich sämtliche Unterlagen des Auftraggebers, die zur Auftragsausführung überlassen wurden, herausgeben und die gespeicherten Daten lschen, soweit diese nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten von bsc unterliegen.

 

§ 11 Sonstiges

11.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Erfüllungsort für sämtliche Vertragsleistungen ist der jeweilige Sitz von bsc.

Duisburg Stand 03/2021